Wir alle kennen es, sei es aus Dokumentationen, einschlägigen Gerichtssendungen oder gar aus dem eigenen Leben: Die Belehrung zu Beginn eines Gerichtsverfahrens, dass die Zeuginnen und Zeugen verpflichtet sind, die Wahrheit zu sagen. Welche Konsequenzen hat eigentlich eine Falschaussage unter Eid und was gilt überhaupt als Falschaussage? Darf ich meine Aussage auch verweigern? Lesen Sie mehr und lassen Sie sich gerne auch bei Ihrem Anwalt für Strafrecht in Stuttgart dazu beraten.
Inhaltsverzeichnis
© Nutlegal – stock.adobe.com
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Falschaussage ist nicht nur dann strafbar, wenn sie unter Eid erfolgt, beispielsweise als Zeuge oder Zeugin vor Gericht, sondern auch ohne Eid.
- Es gibt verschiedene Theorien zur exakten Definition einer Falschaussage. Am Ende liegt dies im Ermessen des Richters bzw. der Richterin.
- Grundsätzlich gibt es eine Zeugenpflicht. Vor Gericht schweigen, dürfen Sie in Ausnahmefällen. Zum Beispiel, wenn Sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem oder der Beschuldigten stehen.
Wann ist eine Falschaussage strafbar?
Bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe kann eine Falschaussage vor Gericht nach sich ziehen (§ 154 StGB). Die Grundvoraussetzung dafür: Die Vernehmung muss unter Eid stattfinden. Jedoch auch uneidliche Falschaussagen können mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bestraft werden (§ 153 StGB). Nicht jede Institution ist zur eidesstattlichen Vernehmung autorisiert. Während Gerichte und beispielsweise der Untersuchungsausschuss des Bundestages dies sind, sind Polizei und Staatsanwaltschaft es nicht.
Im Klartext heißt das: Machen Sie bei der Polizei eine Falschaussage, machen Sie sich nicht strafbar – als Zeuge oder Zeugin (unter Eid) vor Gericht hingegen schon. Eine Falschaussage, die zur Strafvereitelung führt, kann jedoch nach § 258 StGB andere Strafbestände erfüllen. Die Strafvereitelung bezeichnet dabei den Tatbestand der vorsätzlichen Verhinderung einer Bestrafung des Täters oder der Täterin.
Wann ist eine Aussage falsch?
Wann genau wird eine Aussage eigentlich als falsch eingestuft? Das mag für Sie intuitiv auf der Hand liegen, es ist jedoch nicht so einfach rechtlich fassbar. Beispielsweise lässt sich eine Falschaussage so definieren, dass sie dem Wissen der aussagenden Person widerspricht oder aber das Wissen der Person nicht vollständig wiedergibt (wichtige Details werden beispielsweise ausgelassen). Andererseits ließe sich eine Falschaussage auch so definieren, dass sie „ins Blaue hinein“ getätigt wurde, also dass die aussagende Person nicht ausführlich genug über die Aussage nachgedacht hat.
Am Ende liegt es im Ermessen des Richters oder der Richterin, zu entscheiden, ob es sich um eine Falschaussage gehandelt hat. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass Sie als Zeuge oder Zeugin nur für Falschaussagen belangt werden dürfen, die für das Beweisverfahren relevant sind. Dies kann beispielsweise die Tat selbst oder Ihr Verhältnis zu Täter oder Täterin betreffen, nicht aber Dinge, die gar nichts mit dem Fall zu tun haben. Über Ihre Identität müssen Sie immer die Wahrheit sagen.
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?
Wie ist es für den Fall, dass Sie einfach schweigen? Das ist prinzipiell erlaubt und Sie können dafür in der Regel nicht bestraft werden – sofern die Rahmenbedingungen zur Zeugenpflicht beachtet werden. Schweigen ist keine Falschaussage, sondern eben gar keine Aussage. Eine Ausnahme gilt jedoch: Wenn Sie nur zum Teil schweigen, d.h. gewisse Details einer Aussage machen und andere bewusst verheimlichen, wird dies als Falschaussage gewertet, weil sie die Geschichte durch die Auslassungen bewusst verzerrt haben. Gerne berät Sie unsere Anwaltskanzlei Scheerer & Maly weiterführend, kontaktieren Sie uns.