Urkundendelikte und Urkundenfälschung – das müssen Sie wissen
Urkundendelikte sind Fälschungsdelikte, die die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs einschränken. Es handelt sich hierbei in keiner Weise um ein Kavaliersdelikt. Gemäß § 267 StGB ist die Urkundenfälschung, also die Täuschung einer echten Urkunde, strafbar. Delikte im Bereich der Urkundenfälschung sind Vergehen, die häufig im Zusammenhang mit anderen Vermögens- oder Eigentumsdelikten wie z. B. Betrug, Diebstahl und Sachbeschädigung auftreten.
Für juristische Laien und Laiinnen ist oft nur schwer zu durchschauen, ob man sich durch eine bestimmte Handlung nun der Urkundenfälschung strafbar macht oder nicht. Grundsätzlich verfolgen die rechtlichen Regelungen zu Urkundendelikten drei Schutzrichtungen:
- Schutz der Echtheit einer Urkunde
- Schutz der inhaltlichen Wahrheit einer Urkunde
- Schutz des Bestandes einer Urkunde
Urkundendelikte werden je nach Art in verschiedene Straftaten eingeteilt und mit unterschiedlichem Strafmaß geahndet.
Was ist eine Urkunde?
Zunächst einmal ist zu klären, was im Sinne des Gesetzes unter einer Urkunde zu verstehen ist. Dabei hat sich in der Rechtsprechung folgende Definition bewährt: Eine Urkunde ist die verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller bzw. ihre Ausstellerin erkennen lässt (§ 276 StGB). Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist maßgeblich für die Strafbarkeit der Handlung, jedoch ist diese Frage juristisch nicht immer leicht zu beantworten. Daher sind Sie immer gut beraten, eine im Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei einzuschalten.
Im Bereich der Urkundendelikte sind unter anderem folgende Straftaten zu nennen:
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
- Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
- Täuschung im Rechtsverkehr (§ 270 StGB)
- Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB)
- Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
- Vorbereitung zur Fälschung amtlicher Ausweise (§ 275)
- Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276)
- Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277)
Wann handelt es sich nach deutschem Recht um Urkundenfälschung?
Laut § 276 Abs. 1 StGB liegt eine Urkundenfälschung vor, wenn der Täter oder die Täterin zur Täuschung im Rechtsverkehr
- eine unechte Urkunde herstellt,
- eine echte Urkunde verfälscht oder
- eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Dabei muss es sich nicht zwingend um Dokumente in Papierform handeln. Auch Kfz-Kennzeichen oder eine zusammengesetzte Urkunde, wie das an einem Pullover befestigte Preisetikett, das erst in Verbindung mit dem Kleidungsstück Beweiseignung erhält, können nach dem deutschen Strafrecht eine Urkunde sein.
Bei Urkundendelikten geht es weniger um den eigenen Vorteil oder Schaden anderer, sondern vielmehr um das Fälschen der Urkunde. Deswegen ist auch Urkundenfälschung ohne Schaden strafbar. Gerät das gefälschte Dokument allerdings nicht in Umlauf, liegt eine Urkundenfälschung ohne Beweis vor, die nicht effizient verfolgt werden kann.
Entsteht durch das Nutzen der gefälschten Urkunde hingegen tatsächlich ein Nachteil für andere, liegt gegebenenfalls auch Betrug vor und es kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
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Verjährung bei Urkundenfälschung
In der Regel dauert es fünf Jahre, bis für eine Urkundenfälschung die Verjährung eintritt. Die Frist startet, sobald die Tat beendet ist. Wenn die Behörden ihre Ermittlungen innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen haben, ist die Verjährungsfrist eingehalten, auch wenn diese länger andauern. Für diverse Urkundendelikte, wie das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse und den Missbrauch von Ausweispapieren beträgt die Frist bis zur Verjährung nur drei Jahre.
Wie hoch ist das Strafmaß bei Urkundenfälschung?
Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Allerdings gibt es auch besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung, die nach § 267 Abs. 3 StGB folgende Taten umfassen:
- Gewerbsmäßige Begehung
- Bandenmäßige Begehung
- Vermögensverluste in hohen Ausmaßen (ab 50.000 €)
- Große Anzahl an gefälschten Urkunden (ab 20 Urkunden)
- Missbrauch einer Amtsstellung
Handelt es sich um eine gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung, kann das Strafmaß sogar bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Sie sollten dringend einen Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin aufsuchen, wenn Ihnen Urkundendelikte zur Last gelegt werden. In unserer Anwaltskanzlei stehen Ihnen erfahrene Rechtsanwälte und -anwältinnen zur Seite. Wir raten Ihnen, sich nicht zur Sache zu äußern und erst einmal Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Erst wenn wir den genauen Vorwurf kennen, können wir herausfinden, ob Sie sich tatsächlich strafbar gemacht haben, und eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickeln.
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