Was bedeutet Untersuchungshaft?
Eine Untersuchungshaft ist gleichzusetzen mit einer vorläufigen Verhaftung. Der Beschuldigte wird in diesem Zuge in einer speziellen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht. Dafür notwendig ist ein Haftbefehl. Das geschieht meistens dann, wenn dringender Tatverdacht besteht oder um sicherzustellen, dass der Verdächtige bei der Hauptverhandlung erscheint und diese stattfinden kann. Es muss entsprechend immer ein Haftgrund vorliegen. Ratsam ist dann, sofort eine Anwaltskanzlei für Strafrecht in Stuttgart wie Scheerer & Maly zu konsultieren.
Die U-Haft findet zum Beginn des Prozesses statt und erleichtert gleichzeitig die Ermittlungen. Das bedeutet im strafrechtlichen Verfahren jedoch noch nicht, dass der Beschuldigte bereits verurteilt ist. Bis dahin gilt für Staatsanwaltschaft und Polizei die Unschuldsvermutung, bis der Beweis erbracht wurde. Die U-Haft darf dagegen nicht angeordnet werden, wenn sie in keiner Beziehung zur Schwere der Tat und den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen steht. Das betrifft unter anderem Bagatell- und Kleindelikte.
Möglich ist die U-Haft nur dann, wenn dringender Tatverdacht besteht und folgende Haftgründe vorliegen:
- Fluchtgefahr oder Flucht
- Verdunklungsgefahr
- Wiederholungsgefahr
- Gefahr für weitere Straftaten
- Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder gefälscht werden können
- Beeinflussung von Mitbeschuldigten und Zeugen
Was ist der Zweck einer Untersuchungshaft?
Die U-Haft dient als Vorsorge oder als Maßnahme bei dringendem Tatverdacht. Dabei wird vom Strafverteidiger die Ermittlungsakte angefordert, damit dieser sich einen Überblick über den Tatvorwurf verschaffen kann. Nach der Verhaftung findet zunächst ein Vorführtermin statt, der über die weitere U-Haft, die Haftverschonung oder eine Freilassung auf Kaution bestimmt. Der Zweck der U-Haft ist immer die Sicherung des Strafverfahrens und eine negative Beeinflussung zu verhindern.
Wie gestaltet sich der Ablauf einer U-Haft?
Eine Festnahme kann sehr überraschend erfolgen, besonders wenn die laufenden Ermittlungen nicht bekannt sind. Meistens findet das Aufgreifen eines Verdächtigen dann statt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser anzutreffen ist. Dabei wird der Haftbefehl vorgelegt, der die Tatvorwürfe und die Haftbegründung enthält. Den können sich die Beschuldigten dann auch bei der Festnahme zeigen lassen.
Es gibt Ausnahmefälle, bei denen auch ohne richterlich angeordneten Haftbefehl eine vorläufige Festnahme in die Wege geleitet werden kann. Diese gilt als zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen und schnell gehandelt werden muss, weil ansonsten Verdunkelung, Flucht oder weitere Straftaten erfolgen können. Der Beschuldigte muss dann jedoch spätestens am nächsten Tag einem Richter vorgeführt werden, der den Haftbefehl erlässt oder die Freilassung anordnet.
Es ist in beiden Fällen, ob mit oder ohne Haftbefehl, sinnvoll, zunächst keinen Widerstand zu leisten und einen Anwalt zu konsultieren. Aussagen sind nicht nötig, da Festgenommene auch in der U-Haft das Schweigerecht haben, selbst dann, wenn sie schuldig sind.
Die U-Haft ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit und mit Einschränkungen verbunden. Sie kann Tage, aber auch Wochen und Monate andauern. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Einzelzelle, der nicht immer wahrgenommen wird, und darf ein Telefonat führen. Er kann dann entweder einen Anwalt, aber auch Freunde oder Angehörige anrufen. Weitere Telefonate oder auch Briefe benötigen dann eine Erlaubnis. Post darf beschlagnahmt, geöffnet und bei verdächtigen Inhalten auch als Beweis verwendet werden.
Für Menschen, die in U-Haft sitzen, sind Besuche zulässig, die in der Häufigkeit von der Justizanstalt selbst festgelegt werden. Meistens ist der Rhythmus alle zwei Wochen, wenn die U-Haft länger dauert. Das Gespräch darf dann etwa 20 bis 30 Minuten dauern. Ausnahmen betreffen die Treffen mit dem Anwalt.Für jeden Besuch ist eine Besuchererlaubnis notwendig. Diese kann beim Staatsanwalt oder Haftrichter beantragt werden. Alle Besuche und Gespräche werden dabei überwacht. Wichtig ist auch, sich an die Besuchszeiten zu halten. Dabei sind Mitbringsel nicht gestattet, nicht einmal Medikamente oder Zigaretten. Kleidung, Bücher oder Zeitungen können an der Pforte für den Inhaftierten abgegeben werden.
Wie unterscheidet sich die U-Haft von der regulären Freiheitsstrafe?
In der Untersuchungshaft gilt der Beschuldigte noch nicht als verurteilt, während die Freiheitsstrafe nach dem Gerichtsurteil erfolgt, genauer, wenn der Verdächtige dann rechtskräftig verurteilt wurde und die Vollstreckung des Strafurteils als Verbüßung der Freiheitsstrafe erfolgt. Diese ist dazu gedacht, eine Resozialisierung des Täters zu bewirken, aber ihn auch für das Vergehen zu bestrafen.