Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung werden häufig verwechselt – dabei haben beide Straftatbestände unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Konsequenzen. In diesem Artikel erläutern wir die wesentlichen Unterschiede, Tatbestandsmerkmale und typische Fälle beider Delikte, um Ihnen ein klares Verständnis zu vermitteln.


Definitionen: Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung sind zwei verschiedene Straftatbestände im deutschen Strafrecht, die sich durch ihre rechtlichen Definitionen und wesentlichen Merkmale unterscheiden.

Diebstahl gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) ist die widerrechtliche Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit der Absicht, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Bei der Unterschlagung (geregelt nach § 246 StGB) hingegen geht es um die rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen Sache, die sich bereits im Besitz oder Gewahrsam des Täters oder der Täterin befindet. Hier fehlt das Merkmal der Wegnahme, da der Täter oder die Täterin die Sache bereits rechtmäßig im Besitz hat, sich diese jedoch widerrechtlich aneignet.

Dokument zum Jugendstrafrecht

Tatbestandsmerkmale und Unterschiede

Die Tatbestandsmerkmale von Diebstahl und Unterschlagung weisen einige Unterschiede auf.

Beim Diebstahl sind folgende Merkmale entscheidend:

  • Fremde bewegliche Sache: Der Gegenstand darf nicht im Eigentum des Täters oder der Täterin stehen und muss beweglich sein.
  • Wegnahme: Der Täter oder die Täterin bricht den Gewahrsam des Eigentümers bzw. der Eigentümerin und begründet neuen Gewahrsam.
  • Zueignungsabsicht: Der Täter oder die Täterin handelt mit dem Vorsatz, sich oder einem bzw. einer Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen.

Die Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung sind:

  • Fremde bewegliche Sache: Auch hier darf der Gegenstand nicht im Eigentum des Täters oder der Täterin stehen und muss beweglich sein.
  • Zueignung: Der Täter oder die Täterin eignet sich widerrechtlich die Sache an, die sich bereits in seinem Besitz oder Gewahrsam befindet.
  • Bereicherungsabsicht: Die Person muss beabsichtigen, sich durch die Unterschlagung wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.

Der zentrale Unterschied liegt somit in der Wegnahme beim Diebstahl und dem bereits bestehenden Besitz bei der Unterschlagung.


Strafrechtliche Konsequenzen

Die strafrechtlichen Konsequenzen für Diebstahl und Unterschlagung unterscheiden sich in der Regel in ihrem Strafmaß. Für Diebstahl sieht § 242 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Für die Unterschlagung gemäß § 246 StGB beträgt die Höchststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Beispiele und typische Fälle

Ein klassischer Fall des Diebstahls ist der Ladendiebstahl: Ein Kunde oder eine Kundin nimmt heimlich ein Produkt aus dem Regal und verlässt den Laden, ohne zu bezahlen. Hierbei wird der Gewahrsam des Ladens gebrochen und neuer Gewahrsam begründet.

Ein typischer Fall der Unterschlagung ist der Arbeitnehmende, der sich Firmenmaterial aneignet. Der Mitarbeitende hat rechtmäßigen Zugang zu den Materialien, entscheidet sich jedoch, diese für sich privat zu nutzen oder zu verkaufen. Hier erfolgt keine Wegnahme, sondern eine widerrechtliche Zueignung. Ein weiterer typischer Fall ist die sog. Fundunterschlagung. Eine Person findet eine fremde Sache auf der Straße und behält sie, anstatt sie bei der Polizei oder im Fundbüro abzugeben.

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