Sozialrecht

Hier steht Ihnen Rechtsanwalt Scheerer zur Seite.

In einer Zeit, in der dem sozialen Netz immer größere Bedeutung zukommt, ist es umso wichtiger, begründete Ansprüche konsequent durchzusetzen. Nach wie vor sind viele Bescheide der Sozialleistungsträger falsch und damit in der Regel rechtswidrig, also anfechtbar.

Beispielsweise wurden laut Mitteilung der Agentur für Arbeit Stuttgart im Jahr 2003 insgesamt 5.745 Widersprüche erhoben. Im gleichen Zeitraum wurde 1.929 Widersprüchen ganz (1.569) oder teilweise (360) abgeholfen. Das entspricht einem Anteil von einem Drittel. Entsprechende Ergebnisse sind in Hartz-IV-Verfahren festzustellen. Nach einer Meldung der Stuttgarter Zeitung vom 23. Februar 2011 wird in 20 % der Verfahren ein Vergleich geschlossen, in 10 % der Verfahren erkennt der Grundsicherungsträger die Widersprüche an oder der Leistungsempfänger erhält zumindest teilweise Recht. Das bedeutet, dass fast ein Drittel aller Kläger vor Gericht ganz oder teilweise Erfolg hat.

Tatsächlich wird der Anteil an falschen Bescheiden bei allen Sozialleistungsträgern deutlich höher sein, zumal Betroffene z.B. in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage oft gar keinen Widerspruch erheben.

In vielen Fällen ist es daher angebracht, gegen belastende Bescheide Widerspruch und gegen ablehnende Widerspruchsbescheide Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Selbstverständlich sollten Widerspruch und Klage stets sachgemäß begründet werden.

Sowohl das Antrags- und Widerspruchsverfahren gegenüber den Sozialleistungsträgern als auch das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für den Bürger kostenfrei. Die bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren entstehenden Rechtsanwaltsgebühren können über die Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden. Im Falle der Bedürftigkeit kann auf Antrag im außergerichtlichen Verfahren Beratungshilfe, im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.

In der Regel wird es um die Durchsetzung von Ansprüchen oder die Abwehr von Beitrags- und Erstattungsforderungen gegen einen Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Berufsgenossenschaft, Deutsche Rentenversicherung Bund und andere) gehen, z.B. aus den folgenden Bereichen:

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Selbstverständlich ist es in allen Bereichen des Sozialrechts und in jedem Verfahrensstand möglich, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, z.B. für die:

  • Vertretung im Antrags- & Widerspruchsverfahren (keine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Rechtsschutzversicherung, Erstattung aber im Falle der Übernahme durch den unterliegenden Sozialleistungsträger im Widerspruchsverfahren)
  • Vertretung im gerichtlichen Verfahren vor allen Sozial- & Landessozialgerichten (Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren durch den unterliegenden Sozialleistungsträger oder durch die Rechtsschutzversicherung möglich)

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Die Beratungshilfe

Folgender Fall ist nicht selten:

Ein Sozialleistungsempfänger (z.B. Rente, Arbeitslosengeld, Hartz IV) benötigt dringend einen Rechtsanwalt, um gegen eine Ablehnungsentscheidung eines Sozialleistungsträgers mittels Widerspruch vorzugehen, kann sich aber eben deshalb, weil er Sozialleistungen bezieht, einen Rechtsanwalt nicht leisten.

Was kann man tun?

Da es im Widerspruchsverfahren keinen Anwaltszwang gibt, kann der Sozialleistungsempfänger den Widerspruch selbst erheben. Meist ist dies aber der weniger optimale Weg, da die Erfolgsaussichten für den Widerspruch oft von einer sachgerechten Begründung abhängen, die in der Regel nicht geringe Sachkenntnis voraussetzt.

Er kann aber auch Beratungshilfe beantragen und im Falle der Bewilligung einen übernahmewilligen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen, der dann sein Honorar mit Ausnahme einer vom Sozialleistungsempfänger zu zahlenden Gebühr von 15,00 EURO aus der Staatskasse erhält.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die Versagung von Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren mindestens dann verfassungswidrig ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. Betroffene Sozialleistungsträger sind zum Beispiel die AOK, die Deutsche Rentenversicherung, die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter.

Wie bekommt man Beratungshilfe?

Beratungshilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder besser im Rahmen einer persönlichen Vorsprache auf der Rechtsantragstelle des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts gestellt werden. Soweit alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird dem Antragsteller ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgestellt, den er dann seinem Rechtsanwalt aushändigt.

Kann man sich gegen eine Ablehnung wehren?

Wird der Antrag vom Rechtspfleger zurückgewiesen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Beschlusses, gegen den das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig ist, über die dann der Richter entscheidet, falls der Rechtspfleger nicht abhilft.

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