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Selbstverteidigung im Alltag: Was ist legal und was nicht?

Bei einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit haben Sie in Deutschland das Recht auf Notwehr, um sich vor drohenden Verletzungen zu schützen. Wehren Sie sich gegen einen solchen Angriff, machen Sie sich dabei nicht strafbar, solange die Voraussetzungen der Notwehr bzw. der Nothilfe nach dem § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorliegen. Dabei darf die Reaktion grundsätzlich nicht stärker als der Angriff sein. Selbstverteidigungsmittel sind daher für viele Menschen relevant, um sich bei drohenden Angriffen oder Gefahrenlagen verteidigen zu können.

Doch wie weit greift das Recht der Selbstverteidigung und wo stößt der Selbstschutz auf Grenzen? Inwieweit dürfen Waffen zur Selbstverteidigung im Alltag genutzt werden? Dies und mehr möchten wir Ihnen im folgenden Beitrag erläutern.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Rechtlich erlaubte Selbstverteidigungsmittel
  3. Grenzfälle und verbotene Mittel
  4. Was tun im Ernstfall?
  5. Wann Sie sich strafbar machen
  6. Zusammenfassung und Fazit
Weibliche Person beim Selbstverteidigungstraining mit Trainer
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Das Wichtigste in Kürze

  • Liegen die Voraussetzungen des § 32 StGB vor, sind Notwehrhandlungen straflos.
  • Rechtlich erlaubte Selbstverteidigungsmittel sind z. B. Pfefferspray, Taschenalarm und Alltagsgegenstände.
  • Die Notwehrhandlung muss angemessen und verhältnismäßig sein, damit keine Strafbarkeit wegen Körperverletzung eintritt.

Rechtlich erlaubte Selbstverteidigungsmittel

Als Selbstverteidigungsmittel gelten grundsätzlich unter anderem:

  • Pfefferspray
  • Taschenalarm
  • Alltagsgegenstände, wenn diese als Verteidigungsmittel genutzt werden

Doch ist die Verwendung solcher Gegenstände auch legal? Beim Pfefferspray kommt es darauf an, ob dieses als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist: Liegt eine deutliche Kennzeichnung am Spray als ein Tierabwehrspray vor und kann damit nicht weiter als zwei Meter gesprüht werden, ist das Spray erlaubt und kann legal mitgeführt werden.

Ein Taschenalarm ist problemlos erlaubt, da es bei Betätigung lediglich einen schrillen Ton abspielt und keine Verletzungen beim Gegner oder der Gegnerin auslöst. Dadurch werden potenzielle Täter und Täterinnen abgeschreckt und Passanten und Passantinnen auf den Vorfall aufmerksam gemacht. Eine Genehmigung bedarf es für diesen Gegenstand nicht. Ebenso können Alltagsgegenstände, wie z. B. ein Regenschirm als Selbstverteidigungsmittel herangezogen werden.


Grenzfälle und verbotene Mittel

Der Mythos, dass der Einsatz von Schlagringen legal sei, ist falsch. Laut der Anlage des Waffengesetzes gelten solche Gegenstände als illegal und dürfen daher weder verwendet noch besessen werden. Lediglich Fingerringe, die nur die vier Finger der Faust umschließen, allerdings keinen Abstützbügel haben, gelten als legal, da diese laut BKA in der Selbstverteidigung als  unbrauchbar erscheinen.

Anders verhält es sich mit Schlagstöcken: Diese gelten im deutschen Recht als Waffen, sodass ebenfalls das Waffengesetz Anwendung findet. Während der Besitz von bestimmten Arten von Schlagstöcken legal ist, ist das Mitsichführen in der Öffentlichkeit in jedem Fall nicht erlaubt. Ähnlich ist es bei Elektroschockern, da diese ebenfalls dem Waffengesetz unterliegen und laut diesem – mit Ausnahmen – grundsätzlich verboten sind.


Was tun im Ernstfall?

Im Rahmen des Notwehrrechts ist große Vorsicht geboten, denn werden die Grenzen der Notwehr nicht gewahrt, kann im schlimmsten Fall eine Anzeige wegen Körperverletzung drohen. Daher darf sich nur gegen eine Tat verteidigt werden, wenn die Gefahr, die davon ausgeht, unmittelbar vor einem liegt, gerade stattfindet oder noch andauert. Dabei muss die Verteidigungshandlung erforderlich sein, das heißt, es darf kein milderes Mittel vorliegen, um den Angriff abzuwehren. Zudem muss die Verteidigungshandlung verhältnismäßig sein und nicht darüber hinausgehen. Sobald kein gegenwärtiger Angriff mehr vorliegt, muss sofort mit der Verteidigungshandlung aufgehört werden.


Wann Sie sich strafbar machen

Wird die Selbstverteidigungshandlung fortgesetzt, obwohl der Angreifer oder die Angreiferin die Tat nicht weiter verfolgt, kann schnell die Überschreitung der Notwehr in Form eines Notwehrexzesses vorliegen. Werden durch einen solchen die Grenzen der Notwehr nicht mehr gewahrt, droht eine Anzeige. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Angreifer bzw. die Angreiferin handlungsunfähig ist oder bereits am Boden liegt und trotzdem weiter Gewalt angewendet wird.

Daher sollten Sie stets prüfen, ob ein Gegenstand überhaupt legal mitgeführt werden darf. Lässt sich der drohende Angriff durch mildere Mittel abwehren? Liegen die Voraussetzungen der Notwehr überhaupt noch vor? Werden diese Aspekte beachtet, lässt sich eine Strafbarkeit grundsätzlich gut umgehen.


Zusammenfassung und Fazit

Sich selbst im Falle eines drohenden, rechtswidrigen körperlichen Angriffs zu verteidigen, ist das Grundrecht eines jeden Menschen. Wichtig ist dabei, die rechtlichen Grenzen im Blick zu behalten. Insbesondere dann, wenn Selbstverteidigungsmittel zur Unterstützung herangezogen werden, sollten Sie darauf achten, dass diese legal sind. Dabei sind Vorsicht und Vorbereitung wichtiger, anstatt unüberlegtes Handeln. Damit ersparen Sie sich eine mögliche Strafanzeige sowie ein Ermittlungsverfahren. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, beraten wir Sie als Anwalt für Strafrecht in Stuttgart gerne kompetent und zuverlässig.

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