Anwaltliche Unterstützung zum Thema Schadensersatz in Stuttgart
Nach einer Sachbeschädigung, einem Unfall oder einem medizinischen Behandlungsfehler können Sie als geschädigte Person unter Umständen Schadensersatz geltend machen. Dies ist der Fall, wenn durch die schuldhafte Handlung Ihr Leben, Ihr Eigentum oder Ihre Rechte verletzt werden.
Dabei muss zweifelsfrei nachweisbar sein, dass tatsächlich ein wirtschaftlich messbarer Schaden entstanden ist. Gerne beraten unsere Fachanwälte und -anwältinnen Sie in der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly in Stuttgart im Einzelfall ausführlich zu Ihren Rechten und prüfen für Sie genau, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen.
Wann besteht Anspruch auf Schadensersatz?
Laut §§ 823 ff. BGB besteht unter anderem bei folgenden Rechtsverletzungen eine Schadensersatzpflicht:
- Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten (z.B. fehlerhafte Beratung durch einen Steuerberater)
- Verletzung einer Pflicht aufgrund eines Kaufvertrages (z.B. nicht bezahlte Ware)
- Sachschäden (z.B. Kratzer am Auto nach fehlerhaftem Ausparken)
- Personenschäden (z.B. bei Ärztepfusch oder Behandlungsfehler)
- Verletzung von Persönlichkeitsrechten
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Gesetzlicher und vertraglicher Schadensersatzanspruch
Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in Bezug auf die unerlaubte Handlung in entsprechenden Gesetzen normiert. So ist nach § 249 Abs. 1 BGB der oder die Schädigende gesetzlich dazu verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Dies umfasst auch den entgangenen Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre.
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch ergibt sich hingegen aus Vereinbarungen zwischen Anspruchsteller bzw. -stellerin und Anspruchsgegner bzw. -gegnerin durch einen im Vorfeld zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrag. Werden die darin festgeschriebenen Leistungspflichten verletzt, übernimmt die entsprechende Vertragspartei dafür die Haftung.
Ein entsprechender vertraglicher Schadensersatzanspruch entsteht zum Beispiel, wenn der Verkäufer bzw. die Verkäuferin die vom Käufer bzw. der Käuferin bestellten Waren nicht oder nur verspätet liefert. Der vertragliche Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn dem Gläubiger oder der Gläubigerin dadurch tatsächlich ein Gewinn entgeht oder ihm durch die Verzögerung Kosten entstehen.
Unterschied zwischen Schadensersatz und Schmerzensgeld
Auch wenn sie umgangssprachlich häufig synonym verwendet werden, sind Schadensersatz und Schmerzensgeld rechtlich zwei unterschiedliche Konzepte. In einigen Fällen können Sie daher sogar beides fordern.
Schadensersatzforderungen dienen dem Begleichen eines entstandenen Schadens, der Sie Geld kostet. Nach einem Autounfall sind das zum Beispiel die Kosten für die Werkstatt, aber auch für Arztrechnungen, Medikamente oder eine Haushaltshilfe, während Sie im Krankenhaus liegen oder körperlich eingeschränkt sind. Insgesamt gehören zum Schadensersatz sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Vorfall stehen.
Schmerzensgeld können Sie hingegen nur dann fordern, wenn Ihnen durch jemand anderen körperliche oder seelische Schmerzen zugefügt wurden. Während Schmerzensgeldzahlungen in den USA in die Millionenhöhe gehen können, fallen sie in Deutschland deutlich moderater aus. Bei leichten Verletzungen, die ohne bleibende Schäden wieder abheilen, können Sie mit einem vierstelligen Betrag rechnen. Bei schwereren Verletzungen mit dauerhaften Auswirkungen sind fünfstellige Beträge möglich.
Verjährung bei Schadensersatzansprüchen
Schadensersatz kann grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch darauf noch nicht verjährt ist. Gemäß § 195 BGB ist dies nach einer Frist von drei Jahren der Fall. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schaden aufgetreten ist. Von dieser allgemeinen Regelung gibt es diverse Ausnahmen.
Wenn das Ausmaß des Schadens zunächst unbekannt oder noch nicht absehbar ist, beginnt die Verjährung des Schadensersatzes ab dem Zeitpunkt, an dem diese bekannt werden. Wenn der Verursacher oder die Verursacherin des Schadens unbekannt ist, zum Beispiel bei einer Sachbeschädigung oder Fahrerflucht, verlängert sich die Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche auf zehn Jahre.
Eine weitere Ausnahme sind Schäden und Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. Stellt zum Beispiel ein Arzt oder eine Ärztin eine fehlerhafte Diagnose, die eine falsche Behandlung und langjähriges Leiden nach sich zieht, können Betroffene bis zu 30 Jahre lang Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
Schadensersatzanspruch geltend machen
Sie möchten Ihren Schadensersatzanspruch geltend machen? Das geht am besten mit anwaltlicher Unterstützung. In einem Erstgespräch in unserer Kanzlei prüfen wir, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte. Lassen Sie sich von uns Ihre Optionen, Chancen und Risiken aufzeigen. Nachdem wir Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten informiert haben, entscheiden Sie selbst, ob Sie uns mit der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche beauftragen.
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