Schwere Verkehrsunfälle lassen sich zu großen Teilen auf Alkohol am Steuer zurückführen. Deshalb hat der Gesetzgeber für Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen bestimmte Grenzen der Blutalkoholkonzentration (BAK) festgelegt, bei denen Sanktionen drohen: Bußgelder, Geldstrafen, Fahrverbote oder Führerscheinentzug. Sogar Freiheitsstrafen sind möglich. Aber welche Promillegrenzen gelten bei welchen Taten? Als Anwälte für Strafrecht in Stuttgart von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly geben wir Ihnen einen kleinen Überblick.
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“ Die Promillegrenzen in Bezug auf Alkohol spielen hier eine wichtige Rolle für den Nachweis der Fahrunsicherheit. Hier gilt:
- Bei einer BAK von 0,3 Promille besteht unter Umständen relative Fahruntüchtigkeit. Das heißt: Wenn neben dieser BAK andere Indizien vorliegen (zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien), ist der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt.
- Ab einer BAK von 1,1 Promille ist absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Wer mit dieser Alkoholkonzentration im Blut Auto fährt, macht sich in jedem Fall strafbar, auch wenn keine anderen alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auf Fahruntüchtigkeit hindeuten.
- Für die Fahrt mit einem Fahrrad gilt absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einem Wert von 1,6 Promille. Relative Fahruntüchtigkeit kann wie bei der Autofahrt schon ab 0,3 Promille gegeben sein.
Neben der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen werden bei § 316 StGB Punkte im Verkehrszentralregister notiert. Außerdem ist der Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
0,5-Promille-Grenze, § 24a StVG
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug (Fahrräder sind also ausgenommen) mit einer BAK von 0,5 Promille führt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Außerdem drohen Punkte in Flensburg und Fahrverbote.
Alkoholverbot: 0,0 Promille, § 24c StVG
Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot am Steuer eines Kraftfahrzeugs. Wer jünger als 21 Jahre alt oder noch nicht zwei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, muss mit einem Bußgeld rechnen, das in der Regel bei 250 Euro liegt. Dazu kommt ein Punkt in Flensburg.
Promillegrenzen für andere Rauschmittel?
Die Promillegrenzen der Ordnungswidrigkeiten aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ 24a und § 24c StVG) gelten ausschließlich für Alkohol. Wer unter dem Einfluss anderer Drogen ein Fahrzeug führt, kann ebenfalls zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden (§ 24a Abs. 2 StVG). Hierfür reicht der bloße Nachweis bestimmter Substanzen im Blut aus. Diese sind in der Anlage zu § 24a StVG genannt. Das sind zum Beispiel Cannabis, Heroin und Kokain.
Der Täter oder die Täterin kann außerdem wegen relativer Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB bestraft werden. Eine unwiderlegbare Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit – wie die 1,1-Promille-Grenze – gibt es hier nicht. Für den Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit reicht also nicht nur ein drogenspezifischer Blutwirkstoffbefund. In jedem Fall müssen zusätzliche Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden.