Bloß eine Ordnungswidrigkeit oder schon eine Straftat? Die Abgrenzung zwischen verkehrswidrigem Verhalten und einer Nötigung ist oft nicht eindeutig. Bei einer Verurteilung droht Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Wurden Sie wegen Nötigung angezeigt? Sie sollten einen Anwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht konsultieren und prüfen lassen, ob der Vorwurf zutrifft. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly sind auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert und beraten Sie gern in unserer Kanzlei in Stuttgart.
Das versteht der Jurist unter Nötigung
Der Begriff Nötigung ist in § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) erklärt. Eine Nötigung begeht danach, wer einen anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt. Diese Formulierung lässt Interpretationsspielraum. Ist bereits das dichte Auffahren eine Drohung? Die Rechtsprechung legt Nötigung weit aus. Bereits das psychische Einwirken stellt eine Nötigung dar, wenn das Opfer zum Beispiel aus Angst vor einem Unfall die Fahrspur freigibt.
Beispiele für Abgrenzungsschwierigkeiten
Drängeln und Auffahren
Hupe und Lichthupe sind nach der Straßenverkehrsordnung Warnzeichen (§ 16 StVO). Außerhalb geschlossener Ortschaften ist ihre Nutzung zur Ankündigung eines Überholvorgangs ausdrücklich erlaubt. Das bedeutet aber nicht, dass man sich den Weg freihupen oder -blinken darf. Denn wenn die Lichthupe mit zu geringem Sicherheitsabstand zusammentrifft, ist die Grenze zur strafbaren Nötigung nach herrschender Meinung überschritten.
Bremsen und Langsamfahren
Umgekehrt nötigt aber auch ein Autofahrer, der einen anderen behindert, indem er ohne triftigen Grund abbremst, besonders langsam fährt, ausschert oder die Überholspur blockiert. Eine strafrechtlich relevante Nötigung setzt Vorsatz voraus. Wer langsam fährt, weil er abgelenkt ist – zum Beispiel durch die verbotene Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer –, begeht zwar eine Ordnungswidrigkeit, aber keine Straftat. Bevor Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer wegen Nötigung anzeigen, sollten Sie also überlegen, ob dieser schwere Vorwurf überhaupt beweisbar ist.
Liegt eine Anzeige vor, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten. Sie persönlich haben außer Genugtuung nichts davon: Eine Geldstrafe ist an den Staat zu zahlen. Lassen Sie sich vor allem nicht verleiten, vermeintlichen Schleichern mit Fahrmanövern zu begegnen, die Ihnen selbst als Nötigung ausgelegt werden könnten. Der Straßenverkehr ist nicht der Ort für erzieherische Maßnahmen. Das führt nur zu gefährlichen Situationen und Unfällen. Sie riskieren eine empfindliche Strafe und eventuell die Kürzung von Versicherungsleistungen.
Schneiden
Bei vorsätzlichem abruptem Wechseln der Fahrspur sehen Gerichte eine Gewalteinwirkung, also Nötigung. Es kann sich aber auch um einen simplen Fahrfehler handeln, zum Beispiel, weil Sie ein anderes Auto übersehen haben oder – ein häufiger Fall – weil Sie in einem mehrspurigen Kreisverkehr ohne Markierungen die innere oder äußere Spur zu Beginn nicht korrekt eingehalten haben.
Weitere Beispiele
Daneben gibt es einige weitere Beispiele, die möglicherweise den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllen:
- Zuparken von Einfahrten
- Freihalten von Parkplätzen
- Überholbehinderung