Eine Hausdurchsuchung ist neben der Untersuchungshaft und einer körperlichen Untersuchung der schwerwiegendste Eingriff in die Freiheit eines Menschen während eines Ermittlungsverfahrens. Nicht ohne Grund gibt es deshalb strenge gesetzliche Regelungen darüber, wann eine Hausdurchsuchung zulässig ist – und wann nicht. Mehr dazu in diesem Beitrag.
Wann ist eine Hausdurchsuchung zulässig?
Eine Hausdurchsuchung bei Tatverdächtigen (gegen den oder die sich das Ermittlungsverfahren richtet) ist nur unter den Voraussetzungen des § 102 StPO zulässig. Die betroffene Person muss zunächst einmal verdächtig sein, eine Straftat begangen zu haben. Eine vage Vermutung der Begehung einer Straftat reicht dabei nicht aus. Der Verdacht, dass jemand eine Straftat begangen hat, muss sich auf konkrete und belastbare Tatsachen stützen. Nach dieser Vorschrift gibt es zwei Ziele, die mit einer Hausdurchsuchung verfolgt werden dürfen:
- Die Durchsuchung führt zum Ergreifen des Verdächtigen
- oder zum Auffinden von Beweismitteln.
Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer gewahrt bleiben. Denn bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich in jedem Einzelfall um einen schweren Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Menschen. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich dabei sowohl auf den Grund der Hausdurchsuchung sowie auf die Art des Vorgehens der Beamten bei der Durchsuchung.
Bei Unverdächtigen ist die Durchsuchung nach § 103 StPO nur dann zulässig, wenn diese zum Ergreifen des Beschuldigten oder zum Auffinden einer Sache führen kann, die der Beschlagnahme unterliegt. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Hausdurchsuchungen dürfen nicht zur Nachtzeit stattfinden – es sei denn, dass Gefahr im Verzug besteht, der/die Beschuldigte auf frischer Tat verfolgt wird oder die Durchsuchung dem Aufgreifen von entflohenen Gefangenen dient. Der Begriff der Nachtzeit ist in § 104 Abs. 3 StPO geregelt:
- 21 Uhr bis 4 Uhr (1. April bis 30. September)
- 21 Uhr bis 6 Uhr (1. Oktober bis 31. März)
Wie kann man eine Hausdurchsuchung verhindern?
Eine Hausdurchsuchung, die aufgrund eines rechtmäßigen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgt, kann man praktisch nicht stoppen – während des Ermittlungsverfahrens jedoch durch das geschickte taktische Vorgehen eines Rechtsbeistands bereits im Vorfeld verhindern.
Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist eine Hausdurchsuchung nur in Ausnahmefällen und bei Gefahr in Verzug rechtmäßig. Sie muss dann von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (§ 105 StPO). Wenn Sie von einer Hausdurchsuchung betroffen sind,
- lassen Sie sich auf jeden Fall den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorzeigen.
- Liegt ein solcher Durchsuchungsbeschluss nicht vor, verlangen Sie Aufklärung über den Grund der Untersuchung. Liegt zum Beispiel Gefahr im Verzug wirklich vor?
- Widersprechen Sie der Untersuchung und kontaktieren Sie Ihren Rechtsbeistand.
Bei ungerechtfertigten Hausdurchsuchungen besteht für die Betroffenen im Nachhinein die Möglichkeit, Schadensersatz aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu verlangen. Auch hierfür ist ein Rechtsbeistand sehr hilfreich.
Wie verhält man sich bei einer Hausdurchsuchung?
Die von einer Hausdurchsuchung Betroffenen sollten vor allem Ruhe bewahren. Es ist in der Regel kontraproduktiv, auf Konfrontation mit den Beamten zu setzen.
Einige Tipps:
- Bleiben Sie freundlich. Setzen Sie auf eine Art „gemäßigter Kooperation“. Sie sind nicht verpflichtet, aktiv an der Untersuchung mitzuwirken.
- Versuchen Sie nicht, beispielsweise Akten zu verstecken oder zu vernichten, da dies den Verdacht der Verdunkelung begründen könnte.
- Machen Sie lediglich Angaben zur Person. Verweigern Sie aber unbedingt Angaben zur Sache.
- Widersprechen Sie einer etwaigen Sicherstellung. Machen Sie sich Kopien von Akten, die beschlagnahmt werden.
- Nehmen Sie sofort, noch vor Beginn der Hausdurchsuchung, Kontakt mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt auf.
Die mit der Hausdurchsuchung beauftragten Beamten sind verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten, bis Ihr Rechtsbeistand erscheint und Ihnen mit seiner Kompetenz und Erfahrung zur Seite steht. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt für Strafrecht in Stuttgart sichert die Wahrung Ihrer Rechte während des gesamten Strafverfahrens – auch bei Zwangsmaßnahmen wie einer Hausdurchsuchung. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly stehen Ihnen im Falle einer Hausdurchsuchung fachkundig bei.