Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht

Eine Besonderheit des Jugendstrafrechts ist der Fokus auf Erziehung statt Strafe. Den noch recht jungen Beschuldigten zwischen 14 und 18 Jahren, in Einzelfällen auch bis zu 21 Jahren, soll so eine Chance auf Besserung und die Möglichkeit zur Reintegration gegeben werden. Daher haben Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht einen besonderen Stellenwert. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly geben Ihnen an dieser Stelle einen kurzen Überblick über das Thema. Wenn Sie eine umfassende Jugendstrafrechtsberatung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.


Was sind Arbeitsauflagen?

Wenn das Gericht Arbeitsauflagen als sogenanntes Zuchtmittel anordnet, muss der oder die Verurteilte eine festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden in einer sozialen oder gemeinnützigen Einrichtung ableisten. Umgangssprachlich werden diese Arbeitsauflagen häufig als „Sozialstunden“ bezeichnet. Üblicherweise werden solche Auflagen im Jugendstrafrecht bei minder schweren Delikten angeordnet. Sie stellen eine Alternative zu härteren Maßnahmen wie dem Jugendarrest dar. Anders als dieser verfolgen sie die Absicht, dass die jungen Verurteilten die Tat symbolisch wiedergutmachen und eine positive Einstellung zu Arbeit sowie Verantwortung entwickeln.

Dokument zum Jugendstrafrecht

Wie werden Arbeitsauflagen angeordnet?

Eine Grundlage für das Anordnen von Arbeitsauflagen stellt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) dar. Nach § 13 JGG wird die Straftat mit Zuchtmitteln geahndet, wenn dem oder der Jugendlichen zwar Konsequenzen für die begangene Tat aufgezeigt werden sollen, aber die Schwere der Tat keine Jugendstrafe rechtfertigt. Für die Anzahl der verhängten Arbeitsstunden ist im Jugendstrafrecht eine große Spanne vorgesehen: Üblicherweise sind zwischen 10 und 100 Stunden abzuleisten.

Die Bandbreite der Delikte, für die Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht verhängt werden, ist groß. In der Regel handelt es sich dabei um jugendtypische, kleinere Verfehlungen. Beispiele hierfür sind:

  • Diebstahl
  • Fahren ohne Führerschein
  • Prügeleien
  • Vandalismus
  • Betäubungsmittelkonsum und -besitz

Zusätzlich zu den Arbeitsauflagen können weitere Maßnahmen, wie Therapie, angeordnet werden. Außerdem ist es möglich, Arbeitsauflagen zusätzlich zu einer anderen Strafe, wie Jugendarrest, zu verhängen. Solche Auflagen können bereits im Ermittlungsverfahren als Bedingung für eine Verfahrenseinstellung auferlegt werden. Auch das Gericht kann im Rahmen einer Verfahrenseinstellung entsprechende Arbeitsauflagen verhängen.


Wer ist für die Durchführung der Arbeitsauflagen verantwortlich?

Für die Organisation und Durchführung der Arbeitsauflagen im Rahmen des Jugendstrafrechts ist die Jugendgerichtshilfe zuständig. Diese unterstützt verurteilte Jugendliche dabei, eine geeignete Einrichtung zu finden, überwacht die Teilnahme an den Arbeitsstunden und berichtet regelmäßig ans Gericht. Mögliche Einsatzorte sind zum Beispiel:

  • Caritas, Rotes Kreuz etc.
  • Pflegeheime
  • Kindergärten
  • Sportvereine
  • Gemeinnützige Vereine und Projekte

Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Regelungen zu Arbeitsdauer, Pausenzeiten, Ruhezeiten und Nachtarbeit, die im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt sind. Da die Arbeitsauflagen keine unzumutbare Belastung darstellen sollen und in den Einrichtungen häufig nur begrenzt geeignete Tätigkeiten zur Verfügung stehen, beträgt die tägliche Arbeitszeit typischerweise etwa zwei bis vier Stunden. Weigern sich Jugendliche, die Arbeitsauflagen abzuleisten, kann eine andere Strafe verhängt werden.

Welche Vorteile und Herausforderungen bieten Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht?

Mit dem Verhängen von Arbeitsauflagen zeigen Richterinnen und Richter die Konsequenzen unrechtmäßigen Handelns auf und stoßen zugleich bei der Täterin oder dem Täter einen positiven Lernprozess an. Eine Herausforderung ist allerdings, wie allgemein im Jugendstrafrecht, die individuelle Beurteilung jedes Einzelfalls sowie des jeweiligen Kontexts.

Auf dieser Grundlage muss das Gericht abwägen, ob Auflagen, Arbeitsauflagen oder gar eine Jugendstrafe angeordnet werden. Bei der Verteidigung kann die Erfahrung unserer Rechtsanwälte hilfreich sein – kontaktieren Sie uns gerne noch heute.

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